Wird durch den Arbeitgeber ein arbeitsunfähig krankgeschriebener Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit gesehen, dürfen von ihm Fotos angefertigt werden, soweit der Verdacht der Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Denn dieser Verdacht der Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hervor.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, Az. 10 SaGa 3/13