In einer aktuellen Entscheidung im Juli hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Möglichkeiten des Betriebsrats, seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern zu verweigern, erweitert. Seit Dezember 2011 schreibt § 1 Abs.1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vor, dass die Überlassung von Leiharbeitnehmern "vorübergehend" erfolgen muss.
Daher können Betriebsräte dem zeitlich unbegrenzten Einsatz von Leiharbeitnehmern widersprechen: BAG, Beschluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11.