Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Sozialleistungsträger verpflichtet, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, wenn er Leistungen beispielsweise nach Hartz IV erbringt.
Eine Auskunftspflicht ist ausnahmsweise dann nicht gegeben, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch überhaupt nicht beeinflussen kann, weil er beispielsweise aus rechtlichen Gründen nicht besteht. Darüber hinaus gibt es auch dann keinen Auskunftsanspruch, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen ganz offensichtlich, also evident, nicht besteht.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013, Az. L7 AS 745/11