Befristung des Unterhaltsanspruchs

Auch wenn auf Seiten der geschiedenen Ehefrau keine ehebedingten Nachteile vorliegen, muss ihr bei einer langen Ehedauer (fast 17 Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrages) ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität auf die Unterstützung des geschiedenen Ehemannes verlassen darf. Dies rechtfertigt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gern. § 1578b Abs. 2 BGB auf 4 Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung.

OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 1160