Auch bei einer langen Dauer der bis zur Trennung 21 Jahre währenden Ehe ist eine Befristung des Unterhaltsanspruches nicht ausgeschlossen.
Bereits vor Inkrafttreten des Unterhaltsreformgesetzes sprach sich das OLG Düsseldorf dafür aus, für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches zu sorgen und nicht allein dem formalen Gesichtspunkt der Ehedauer den Ausschlag geben zu lassen. Es sei vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit die wirtschaftlichen und insbesondere die beruflichen Dispositionen der Eheleute miteinander verflochten und mithin ehebedingt sind.
Je weniger eine wirtschaftliche Verflechtung beider Ehepartner und das Bedürfnis eines Ehepartners nach Absicherung durch den Unterhalt festzustellen ist, desto weniger kommt der Ehedauer Gewicht zu.
OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 1040