Berufsausübung mit minderer Qualifikation zumutbar

Die Unterhaltsgläubigerin muss sich beim Bestehen einer Erwerbsobliegenheit auch auf Berufe minderer Qualifikation verweisen lassen, wenn der qualifizierte Beruf (hier: Goldschmiedin) bereits vor der Eheschließung, aufgegeben und die erlernte Tätigkeit währende der Ehe nie ausgeübt wurde. Die Betreuung von 2 halbwüchsigen (15 und 16 Jahre alten) Söhnen hindert die betreuende Mutter nicht, einen Vollzeitjob anzunehmen; ihr ist eine Übergangszeit von 6 Monate ab dem 01.01.2008 zuzubilligen.

OLG Stuttgart FamRZ 2009, 785