Über die Zahlung von Ehegattenunterhalt wird meist vehement bestritten.
Neu eingegangene Beziehungen werden ebenso oft wie zusätzliche Einkünfte selbst noch in gerichtlichen Unterhaltsverfahren verschwiegen. Der Unterhaltsberechtigte, der Ehegattenunterhalt erstreiten will, hat jedoch unaufgefordert alles mit zu teilen, was auf den Unterhaltsanspruch Einfluss haben kann. Dies fordert die eheliche und selbst nach der Scheidung die nacheheliche Solidarität.
Bestreitet er das Zusammenleben mit einem neuen Lebenspartner, macht er sich wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten in Form eines versuchten Prozessbetruges strafbar. Dies führt regelmäßig zur Verwirkung eines Unterhaltsanspruches, möge er gleichwohl grundsätzlich aus anderen Gründen bestehen. Dies betrifft auch die ungefragte Offenbarungspflicht nach zusätzlichen Einkünften.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. November 2015, 10 UF 210/14