Lebt der Unterhaltsschuldner mit einem Ehegatten oder einem Lebensgefährten zusammen und hat aufgrund dessen eine Haushaltsersparnis, so ist diese bei ihm regelmäßig mit 12,5% zu berücksichtigen.
OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71
Anmerkung:
Nicht alle Oberlandesgerichte operieren mit einem Prozentsatz sondern mit einem geschätzten Wert, der sich durch das Zusammenleben mit einem anderen (neuen) Partner ergibt, und zwar bis zu 600,00 € monatlich. Feste Grenzen hierfür gibt es nicht.