Ausgesprochene Drohungen welche via Facebook übermittelt werden, können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen. Das Familiengericht erkannte an, dass per Facebook übermittelte Nachrichten rechtswidrige Drohungen darstellen können.
Im zugrunde liegenden Verfahren sah sich eine Mutter eines 7jährigen Sohnes Drohungen per Facebook mit dem Inhalt "Mongotochter" und ihrem Sohn gegenüber "dreckigen" Jungen ausgesetzt. Weiterhin kündigte der Ersteller der Drohungen an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Mutter "kalt zu machen","aufzulauern" und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen".
Daraufhin beantragte die Mutter eine einstweilige Verfügung gegen den Ersteller der Nachrichten.
Das Familiengericht untersagte jegliche weitere Kontaktaufnahme über E-Mail oder Facebook. Zudem untersagte das Gericht gegenüber dem Ersteller der Drohungen sich der Wohnung der Mutter näher als 100 m zu nähern sowie der ihr und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und Kontakt aufzunehmen.
Auf die Beschwerde bestätigte das Oberlandesgericht Hamm die Anordnungen des Familiengerichts und befristete sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014. Die im Facebookprofil erstellten Nachrichten gegenüber der Mutter und ihrem Sohn seien rechtswidrige Drohungen.
Dies deshalb, da eine von einem Dritten gegen die Mutter verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Die Anordnungen seien aber zu befristen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 2 UF 254/12