keine Befristung für nachehelichen Unterhalt

Kann die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren angemessenen Lebensbedarf im Hinblick auf ihr Alter und nur geringe Rentenansprüche nicht selbst decken, so kommt eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf begrenzten Altersunterhaltsanspruchs auch bei Fehlen ehebedingter Nachteile nicht in Betracht.

Eine Entscheidung über die Frage der Befristung ist bei klaren tatsächlichen Verhältnissen auch im PKH-Prüfungsverfahren möglich.

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12.01.2010 (1 BvR 365/09 - n.v.) für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet. Mit Beschluss vom 11.03.2010 (FamRZ 2010, 867) hat es sodann den vorgenannten Beschluss des Oberlandesge­richts Köln aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen: Die Fachgerichte hätten den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers entgegen dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit abgelehnt, obwohl angesichts der tatsächlichen Umstände des vor­liegenden Falles fraglich und nicht eindeutig ist, wie § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB auszulegen und anzuwenden ist. Dies stelle jedoch keine einfache Rechtsfrage dar, die im summarischen Pro­zesskostenhilfeverfahren entschieden werden kann. Die Fachgerichte hätten sich auch nicht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1981 (FamRZ 1982, 28 = NJW 1982, 929 = BGHF 2, 878) stützen dürfen, da jener Entscheidung ein vom inzwischen geltenden Recht erheb­lich abweichendes Unterhaltsrecht zugrunde liegt.

OLG Köln FuR 2010, 49 oder OLGR 2009, 469