Für eine Klassenfahrt und für Nachhilfeunterricht entstehende Kosten sind regelmäßig kein Sonderbedarf, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sie unvorhersehbar sind und deshalb mit dem laufenden Unterhalt nicht geltend gemacht werden können.
Vorhersehbare Kosten für den Nachhilfeunterricht können als Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn sie über einen längeren Zeitraum anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass sie nicht mit den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst werden.
OLG Hamm, FamRZ 2007, 77