Wenn aber beispielsweise um die Vermögensauseinandersetzung gestritten wird, kann sich der Scheidungsausspruch weit über diesen Zeitraum erstrecken.
Die streitige Vermögensauseinandersetzung kann dann auf Antrag vom Scheidungsverfahren abgetrennt werden, wenn der Scheidungsausspruch ohne eine Abtrennung sich außergewöhnlich verzögern würde, was bei mehr als zwei Jahren der Fall ist. Ist die übliche Verfahrensdauer von zwei Jahren sogar um mehr als das Doppelte überschritten, ist es unzumutbar, solange auf den Scheidungsausspruch zu warten, so dass das Verfahren über die Vermögensauseinandersetzung abzutrennen und die Scheidung auszusprechen ist.
OLG Jena, Beschluss vom 06. Juni 2019, 1 UF 261/18