Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern berechtigt unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder. Sind keine gemeinsamen Sorgeerklärungen der nicht verheirateten beim Jugendamt abgegeben worden, kann bei Scheitern der Vermittlungen des Jugendamtes der nichteheliche Vater einen Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechtes beim zuständigen Familiengericht stellen.
Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und werden dem Gericht auch sonstige Gründe nicht bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen könnten, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.
Dieses schriftliche Verfahren findet jedoch dann nicht statt, wenn dem Gericht Gründe bekannt werden, die eine schriftliche Entscheidung nicht rechtfertigen. Dazu ist eine umfassende Prüfung in mündlichen Verhandlungen gegebenenfalls unter Anhörung des Jugendamtes und der Eltern vonnöten.