Das Recht der Eheleute, ihre eheliche Gemeinschaft grundsätzlich frei zu gestalten, gilt nur für eine gleichberechtigte Partnerschaft. Bei einseitiger Dominanz eines Vertragspartners ist es Auf-gabe des Rechtes, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken.
Ist beispielsweise die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages schwanger, stellt dies ein Indiz für ihre Unterlegenheit als Ver-tragspartnerin dar; der Inhalt des gesamten Ehevertrages ist damit einer Kontrolle zu unterziehen.
Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2001, 985