Ab 01. März 2013 ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruches, auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes, unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt (zukünftig) zu sorgen oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches unter Berücksichtigung der Dauer unbillig wäre.
Die Rechtsprechung hat ehebedingte Nachteile in diesem Sinne vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit der Ehe hergeleitet.
Wenn allerdings eine Arbeitsplatzaufgabe oder ein Arbeitsplatzwechsel geraume Zeit vor der Eheschließung erfolgt sind, stellt dies keinen ehebedingten Nachteil dar (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2012, XII ZR 25/10; BGH, Urteil vom 20.03.2013, XII ZR 120/11).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Überprüfung der Herabsetzung und Befristung des Nachgattenunterhalts grundsätzlich der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Begrenzung sprechen. Allerdings muss der Unterhaltsberechtigte konkreten Vortrag des Unterhaltspflichtigen entsprechend der sogenannten sekundären seinerseits konkret bestreiten und darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile denn entstanden sein sollen (vgl. BGH FamRZ 2010, 875, Randnummer 18 ff.; BGH FamRZ 2012, 1483, Randnummer 40).
Pauschale Behauptungen genügen also nicht, in der einen oder in der anderen Richtung die Begrenzung des Unterhaltsanspruches zu begründen oder aber eine Unterhaltsverpflichtung herzuleiten.