Unterhalt bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit

Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach 23-jähriger Ehe dauerhaft erwerbsunfähig erkrankt und lebten die Ehegatten vor der Scheidung bereits seit vier Jahren getrennt, ist eine Begrenzung des vollen Unterhalts auf einen Zeitraum von sechs Jahren ab Rechtskraft der Scheidung angemessen. Anschließend ist der Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf zu beschränken, welcher bei Parteien in durchschnittlichen Einkommensverhältnissen mit dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber Kindern von derzeit 1.100 Euro in Ansatz zu bringen ist. Eine Befristung des begrenzten Unterhalts kommt bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit, hohem Alter des Unterhaltsberechtigten und langer Ehedauer nicht in Betracht.

OLG Frankfurt/M., FamRZ 2009, 526