Eine kurze Ehezeit - hier nur zwei Jahre und acht Monate - und das Fehlen ehebedingter Nachteile machen dem Unterhaltsbegehrenden eine schnellere Rückführung auf den Lebensstandard zumutbar, den er ohne die Ehe gehabt hätte. Ein Unterhaltsanspruch scheidet dann - ohne dass es einer Übergangszeit bedarf - aus.
OLG Hamm, FamRZ 2009, 50