Der Senat ist der Auffassung, dass nach dem Willen des Gesetzgebers gern. § 1570 BGB bei der Betreuung von zwei elf und acht Jahre alten Kinder eine vollschichtige Tätigkeit der betreuenden Mutter grundsätzlich gefordert werden kann. Es ist Aufgabe der Kindesmutter, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ausnahmsweise die Aufnahme einer (vollen) Erwerbstätigkeit nicht möglich bzw. unzumutbar ist.
Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Unterhaltsberechtigte nach Ablauf einer gewissen Orientierungsphase bei gehöriger Anstrengung unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Vor- und Weiterbildung keine adäquate vollschichtige Tätigkeit finden kann, die es ihr ermöglicht, ihren eheangemessenen Bedarf selbst zu decken, ist der Unterhaltsanspruch bis zum Ablauf der Orientierungsphase zu befristen.
Ergeben die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten, dass er zwar den Bedarf seiner vorrangig berechtigten Kinder entsprechend seinen Einkommensverhältnissen voll, nicht aber den Bedarf der nachrangig berechtigten betreuenden Elternteile decken kann, so ist der Unterhaltsanspruch der Kinder notfalls bis auf den Mindestunterhalt herabzustufen, um so zu einer möglichst ausgewogenen Bedarfsdeckung zu kommen, da sich der Vorrang des Kindesunterhalts nicht auf der Bedarfsebene, sondern erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit auswirkt.
Reicht auch dann das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht aus, um den Bedarf der gleichrangig berechtigten Mütter voll zu decken, ist für diese im Gleichrang stehenden Unterhaltsberechtigten eine Mangelfallberechnung anzustellen, wobei für diese zunächst die Einsatzbeträge der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln, und zwar für die Klägerin 900 € gem. Nr. 23.2 (2. Spiegelstrich) und für die Lebensgefährtin des Beklagten gem. Nr. 23.2 (3. Spiegelstrich) 800 € bei der Bedarfsermittlung einzusetzen sind.
OLG Köln, FamRZ 2008, 2119 oder FuR 2008, 506