Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Aus der Neufassung des § 1570 Abs. 1 BGB ergibt sich nicht automatisch, dass der betreuende El­ternteil mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes auf eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verweisen ist.

Auch bei einem 6 Jahre alten Kind, das die erste Schulklasse und anschließend den Hort be­sucht, ist der betreuende Elternteil nicht grundsätzlich verpflichtet, einer vollschichtigen Er­werbstätigkeit nachzugehen; in dem hier zu entscheidenden Einzelfall ist jedenfalls eine Er­werbstätigkeit von 69,23 % einer vollen Stelle ausreichend.

Ebenso nach neuem Recht ergibt sich eine Pflicht zur zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt weder aus der Neufassung des Gesetzes noch aus § 1578b BGB ; vielmehr ist der Betreuungsunterhaltsanspruch aus sich selbst heraus begrenzt, nämlich durch die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes während seiner Minderjährigkeit. Der genaue Zeitpunkt des Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit lässt sich nicht exakt vorher bestimmen.

Es entspricht nicht dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität, auf den die Verlängerung nach § 1570 Abs. 2 BGB maßgeblich abstellt, den Unterhaltsanspruch zunächst zeitlich zu befristen und den betreuenden Elternteil für die Zeit danach im Falle der Fortdauer der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auf eine prozessuale Durchsetzung seines Anspruchs zu verweisen.

Kammergericht, FamRZ 2008, 1942