Ein Arbeitsloser ist verpflichtet, alle nur denkbaren Anstrengungen zur Erlangung einer auskömmlichen Erwerbstätigkeit zu unternehmen und dabei die Zeit aufzuwenden, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet.
Es ist nicht zu beanstanden, dass man dann für die Festlegung des fiktiven Einkommens, das dem Unterhaltsschuldner zuzurechnen ist, sich am vormals erzielten Nettoeinkommen orientiert.
OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1757