Werden rückständige Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mehr als 1 Jahr nicht weiter verfolgt, bevor die Sache wieder aufgegriffen wird, liegen die Voraussetzungen der Verwirkung in der Regel vor.
Damit bestätigt das Oberlandesgericht Hamm die generelle Rechtsprechung, wonach bei nicht beigetriebenen Unterhaltsforderungen von mehr als einem Jahr der Unterhaltsschulder davon ausgehen kann, dass diese Forderungen auch nicht mehr beigetrieben wird. Der Schuldner kann den Einwand der Verwirkung erheben.
OLG Hamm, FamRZ 2004, 1968