Der Unterhaltsanspruch des Kindes umfasst grundsätzliche die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Haben die Eltern dem Kind eine begabungs- und neigungsgerechte Berufsausbildung zukommen lassen, sind sie im Normalfall nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (vgl. ständige Rechtsprechung des BGH, erstmals BGH, FamRZ 1992, 170).
Die Zweitausbildung ist aus persönlichen Gründen nur dann geschuldet, wenn der von dem Kind erlernte Erstberuf unter anderem aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann oder aus sonstigen beim Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen keine Lebensgrundlage mehr bietet.
BGH FamRZ 2006, 1100; OLG Celle, Beschluss vom 18.04.2013, 17 UF 17/13