Aufgrund der gesetzlichen Versorgungslücken in der Altersvorsorge hat der BGH entschieden, dass Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung geltend gemacht werden können, wenn derartige Aufwendungen tatsächlich geleistet werden. Auf jeden Fall seien 4% des Bruttoeinkommens abzugsfähig. Teilweise werden auch 10% vertreten. Fiktive Abzüge kommen jedoch nicht in Betracht.
BGH, FamRZ 2007, 193