Nimmt der Vermieter, zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug, so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen. Soweit deren Mietspiegel allgemein zugänglich ist, braucht dieser dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt werden.
Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsauffassung im wesentlichen damit, dass es für eine Überprüfung des Mieters ausreichend ist, wenn das für die Wohnung einschlägige Mietspiegelfeld, dass sowohl die Voraussetzung für die Einordnung der Wohnung in dieses Feld als auch die sich daraus ergebende Spanne ausweist, benannt ist. Bereits aufgrund der Mitteilung, kann der Mieter das betreffende Feld ohne weiteres im Mietspiegel finden und überprüfen. Eine weitergehende Begründungspflicht des Vermieters ist auch aus der Gesetzesbegründung zu § 558 a Abs. 3 BGB nicht herzuleiten.
Ist der Mietspiegel allgemein zugänglich bedarf es der Beifügung nicht, da dem berechtigten Informationsbedürfnis des Mieters, einen konkreten Hinweis zur Berechtigung des Mieter-höhungsverlangens zu erhalten durch den allgemein zugänglichen Mietspiegel genüge getan ist.
BGH, Urteil vom 12.12.2007, Az. VIII ZR 11/07