Mieterhöhungsverlangen: Vergleichswohnungen müssen genau bezeichnet sein

Diese Entscheidung ergab sich aus folgendem Sachverhalt: Ein Vermieter begründete sein Erhöhungsverlangen mit der "höheren" Miete für drei Wohnungen, die im Erdgeschoss, im ersten und im zweiten Obergeschoss eines Hauses in derselben Straße lagen. Die genaue Lage der Wohnungen in diesem Gebäude, in dem sich auf jedem der genannten Stockwerke zwei Wohnungen befanden, wurde nicht angegeben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt das Mieterhöhungsverlangen wegen unzureichender Bezeichnung der Vergleichswohnungen für unwirksam. Die im Gesetz vorgesehene Begründungspflicht für die verlangte Mieterhöhung soll dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens geben. Nur so kann der Mieter es überprüfen. Er soll sich während der Überlegungsfrist darüber schlüssig werden können, ob er der verlangten Erhöhung zustimmt oder nicht. Erfolgt die Begründung anhand von Vergleichswohnungen, soll der Mieter durch die Benennung von einzelnen Wohnungen die Möglichkeit haben, sich über diese zu informieren und die behauptete Vergleichbarkeit nachzuprüfen. Die Vergleichswohnungen müssen deshalb so genau bezeichnet sein, damit der Mieter sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann.

BGH, Az. VIII ZR 141/02