Ein Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von seinem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil ausgeführt, dass es den Mietern nicht generell unzumutbar ist, bei einer infolge von streitigen Rechtsfragen und unklaren Rechtslage die vertraglich vereinbarte Miete, zumindest unter Vorbehalt oder auf ein Anderkonto, zu zahlen, um einer Kündigung wegen nicht unerheblicher Vertragsverletzung zu entgehen.
BGH, Urteil vom 25.10.2006, Az. VIII ZR 102/06