Schönheitsreparaturen: Unwirksame Anfangsrenovierungsklausel

Dies entschied das Kammergericht (KG) in einem Streit über die Wirksamkeit einer Mietvertragsformulierung. Das KG wies darauf hin, dass bei einer unrenovierten Wohnung die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem Fristenplan grundsätzlich wirksam sei, wenn die Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Das gelte auch, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen sei. Eine Vereinbarung sei dagegen unwirksam, wenn der Mieter durch sie schon direkt beim Einzug zur Renovierung verpflichtet werde. Folge: Der Vermieter kann bei unterlassener Renovierung die Wohnung nicht auf Kosten des Mieters renovieren lassen oder Schadenersatz fordern.

Kammergericht, Az. 8 U 17/04