Unterschiede in der Betriebskostenabrechnung von Wohn- und Gewerberäumen

Lange Zeit war strittig, ob die durch den Gesetzgeber für das Wohnraummietrecht in § 556 Abs. 3 BGB normierte Ausschlussfrist für die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen auch im Gewerbemietrecht seine Anwendung findet. Nach dem Wohnraummietrecht ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, über die für vereinbarte Betriebskosten geleisteten Vorauszahlungen binnen Jahresfrist nach Ende der Abrechnungsperiode abzurechnen. Ein Versäumnis kommt den Vermieter teuer zu stehen, da ermittelte Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter nicht mehr durchgesetzt werden können.

Dies gilt im Gewerberaummietrecht nicht. In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die durch den Gesetzgeber für das Wohnraummietrecht getroffene Regelung im Gewerbemietrecht keine Anwendung findet. Der Vermieter kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode Nachforderungen verlangen. Eine nicht fristgemäß ausgeführte Abrechnung eröffnet dem Gewerbemieter lediglich einen klagbaren Anspruch auf Erteilung der Abrechnung und eröffnet bei fortbestehendem Mietverhältnis die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen bis zur Erteilung der Abrechnung zurückzuhalten.


Ist das Mietverhältnis jedoch beendet und der Vermieter rechnet nicht binnen Jahresfrist ab, so hat der Mieter einen auch klageweise durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch auf die geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen.

BGH, Urteil vom 27.01.2010, Az. XII ZR 22/07