Nach Ansicht des Gerichts müssen in solchen Fällen die Rechte des Hausbesitzers und des Mieters besonders sorgfältig abgewogen werden. Weil der Immobilienbesitzer einen Grundrechtsanspruch auf den Schutz seines Eigentums habe, dürfe eine Zwangsräumung in solchen Fällen nicht einfach einstweilen eingestellt werden. Es sei vielmehr Aufgabe des Sozialstaates nach Alternativen zu suchen, um die Interessen des Hausbesitzers ohne Gesundheitsgefährdung des Mieters oder seines Angehörigen durchzusetzen. Im zugrundeliegenden Fall war die Zwangsräumung einer Wohnung daran gescheitert, dass der Vater des Mieters psychisch krank und selbstmordgefährdet war. Nach Ansicht des BGH könne aber dem Vater und dem Mieter zugemutet werden, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und etwa durch eine stationären Aufenthalt des Kranken in einer Klinik während der Zwangsräumung die Gefahr der Selbsttötung zu mindern. Kommt der Betroffenen dem nicht nach, könne seine Unterbringung in einer Psychiatrie auch per Gerichtsbeschluss durchgesetzt werden
Az. I ZB 10/05