Der BGH hat Abschleppdienste in die Schranken gewiesen, indem nur bestimmte Kosten in Rechnung stellen.
Damit hat der BGH bei der Berechnung von Abschlepp-Forderungen endlich Grenzen gesetzt. Im konkreten Fall hatte sich ein Autofahrer gegen einen Abschleppdienst zu Wehr gesetzt, welcher für die Mitteilung an welchen Ort das Fahrzeug verlegt wurde, 250 € verlangte.
Unter Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des LG München, welches die Kosten auf 175 € angesetzt hatte, führte der BGH aus, dass mangels Grundlage für die Schätzung des Landgerichts so nicht entschieden werden könnte. Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssten mit dem "verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird", urteilte der BGH.