Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann dann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen, der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig wurde und die lange Verfahrensdauer auch auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2007, Az. 1 Ss 44/07