So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Schwerbehinderten, der sein Auto auf dem ihm zugeteilten Schwerbehindertenparkplatz abgestellt hatte. Dabei hatte er aber vergessen, den Parkausweis sichtbar auszulegen. Mitarbeiter des Ordnungsamts gingen deshalb von einer unbefugten Nutzung des Behindertenparkplatzes aus und ließen das Fahrzeug abschleppen. Gegen den Gebührenbescheid in Höhe von 125 EUR erhob der Mann Klage.
Diese wies das OVG jedoch ab. Es betonte, dass ein auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug regelmäßig sofort abgeschleppt werden dürfe. Das folge daraus, dass der besonders gekennzeichnete Parkraum den parkberechtigten Nutzern unbedingt zur Verfügung stehen müsse. An der Freihaltung von Behindertenparkplätzen bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Interesse sei hier aus der Sicht des Ordnungsamts dadurch beeinträchtigt gewesen, dass das Auto ohne sichtbar ausgelegten Parkausweis abgestellt war. Zwar könne das sofortige Umsetzen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ausnahmsweise unverhältnismäßig sein. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn der Halter auf Grund von Werbeaufschriften auf dem Auto etc. leicht zu ermitteln sei und dieses selbst wegfahren könne. Weitergehende Ermittlungen wie etwa eine Halteranfrage könnten aber nicht verlangt werden. In einem Fall wie dem vorliegenden sei es daher nicht zu beanstanden, wenn der Berechtigte zu den Kosten für das Abschleppen seines eigenen Fahrzeugs herangezogen werde.
(OVG Rheinland-Pfalz, Az. 7 A 11726/04.OVG