Bei einer durch eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung muss das tatrichterliche Urteil u. a. auch Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeuges oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte.
Das OLG Hamm befasste sich mit einem Sachverhalt, wonach gegen einen Fahrzeugführer ein Bußgeld und ein Fahrverbot verhängt wurde, da durch einen hinter seinem Fahrzeug fahrenden Funkstreifenwagen, der mit einem justierten Tachometer ausgestattet war, eine Geschwindigkeitsmessung stattfand.
Das OLG Hamm monierte, dass das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtes keine näheren Angaben dazu enthielt, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch waren Ausführungen, die fehlten, erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren.
Da diese Grundsätze vom Amtsgericht nicht beachtet wurden, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2006, Az. 2 Ss OWi 797/06