Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Frau, die beim Überqueren einer vor einer Gaststätte verlaufenden Straße in ein Schlagloch getreten und umgeknickt war. Dabei hatte sie sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Sie hatte daraufhin die für die Straße verkehrssicherungspflichtige Gemeinde auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt.
Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass sich die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für eine Straße an den Anforderungen des Fahrzeugverkehrs ausrichten müsse. Diese seien anders als etwa im Bereich eines Bürgersteigs, der dem Fußgängerverkehr diene. Ein Schlagloch in der Fahrbahn stelle für den Fahrzeugverkehr noch kein gefahrträchtiges Hindernis dar. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Straße nur überquert habe, um zu ihrem auf der anderen Straßenseite gelegenen Parkplatz zu gelangen. Es sei zudem auch nicht Aufgabe der Gemeinde, spezielle Sicherheitsvorkehrungen nur deshalb zu treffen, weil Fußgänger die Straße nach einem Gaststättenbesuch in möglicherweise "abgelenktem Zustand" betreten könnten.
Hinweis: Die Schadenersatzpflicht der Kommune für Straßenschäden hängt also davon ab, wo sich die Gefahrenstelle befand und wer zu Schaden gekommen ist.
OLG Hamm, Az. 9 U 208/03