Ein mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehener Palm-Organizer ist ein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO. Das Tatbestandsmerkmal der Benutzung eines Mobiltelefons ist auch dann erfüllt, wenn dieses Gerät bei eingeführter, sei es auch deaktivierter Mobilfunkkarte, zum Abfragen gespeicherter Daten in der Hand gehalten wird.
Das OLG Karlsruhe hat in dem o. g. Beschluss ausgeführt, dass ein Palm-Organizer generell und konkret auch zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt ist, im Übrigen eine Benutzung von Mobiltelefonen im Sinne der o. g. Vorschrift auch dann vorliegt, wenn das Gerät nicht zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator, als Internetzugang, zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display oder als Diktiergerät.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2006, Az. 3 Ss 219/05