Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Verurteilung eines Autofahrers wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auf. Die aufgehobene Entscheidung stützte sich lediglich auf die Zeugenaussage eines Polizeibeamten. Dieser hatte ausgesagt, dass nach seiner Schätzung die Ampel länger als drei Sekunden Rot angezeigt hätte, als der Autofahrer sie passiert hätte.
Das OLG wies darauf hin, dass wegen der erheblichen Auswirkungen (Fahrverbot!) die Feststellung des Rotlichtverstoßes vom Tatrichter nachvollziehbar aus der Beweiswürdigung hergeleitet werden müsse. Dies sei jedoch vorliegend nicht ausreichend geschehen. Zeitschätzungen seien wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet. Freie Schätzungen durch bloße gefühlsmäßige Erfassung der verstrichenen Zeit seien daher zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet. Es hätten zumindest Anhaltspunkte dargelegt werden müssen, die eine Überprüfung der Schätzung zulassen, z.B. Zählweise beim Mitzählen, Geschwindigkeit des Betroffenen und seine Entfernung zur Ampel beim Lichtzeichenwechsel.
OLG Köln, Az. 8 Ss-Owi 12/04 B