Ein Unfall im Straßenverkehr liegt nicht vor, wenn wegen der Geringfügigkeit des entstandenen Schadens die zwischen den Beteiligten entstandenen Rechtsbeziehungen so unbedeutend sind, dass Ersatzansprüche regelmäßig nicht geltend gemacht werden. Dies wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn der Geschädigte den Schaden vernünftigerweise nicht beseitigen lassen wird, eine nennenswerte Wertminderung am Eigentum nicht eingetreten ist und auch die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird. Zu denken ist etwa an Kratzspuren im Lack oder an Kunststoffteilen, die entweder ganz leicht sind und nicht ins Auge fallen oder die zwar für sich allein betrachtet stärker sind, denen jedoch wegen des schlechten Erhaltungszustandes des Fahrzeugs keine weitere Bedeutung zu kommen kann. Auf die Geltendmachung des Schadens im Prozesswege oder über die Rechtsschutzversicherer kommt es dabei jedoch nicht an. Der Schwellenwert für eine Autoreparatur dürfte auf Grund der allgemeinen Preissteigerung der letzten Jahre bei 50,00 € anzusiedeln sein.
OLG Nürnberg, Urt. vom 24.01.2007, Az. 2St OLG Ss 300/06