Die Erstattung ist problemlos möglich, wenn die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Liegen sie dagegen bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, können sie nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte in diesem Fall den Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, kann er Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) des Fahrzeugs liegen, nur ausnahmsweise erstattet verlangen. Voraussetzung ist, dass diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder er nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
BGH, Az. VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04