Verkehrsunfall: Keine Ersatzpflicht des Autofahrers beim Zusammenstoß mit entlaufenen Pferden

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle auf die Klage des Pferdehalters. Dieser hatte die Ansicht vertreten, der Unfall sei für den Fahrer kein unabwendbares Ereignis gewesen. Vielmehr würde diesen neben der allgemeinen Betriebsgefahr auch eine Verschuldenshaftung treffen. Der Fahrzeughalter hatte dagegen jeden Schuldvorwurf von sich gewiesen und eingewandt, die Einfriedung der Koppel sei nicht ausreichend gewesen. Der Pferdehalter sei daher selbst verantwortlich für das Entweichen der Pferde und den nachfolgenden Unfall.

Das OLG gab mit seinem Urteil dem Fahrzeughalter Recht. Zwar treffe ihn ein leichtes Verschulden, weil er gegen das so genannte Sichtfahrgebot verstoßen habe (also etwas zu schnell fuhr, um noch innerhalb der übersehbaren Strecke halten zu können). Dennoch trete dieses leichte Verschulden ebenso wie die Betriebsgefahr des Fahrzeugs gegenüber dem ganz erheblichen Mitverschulden des Pferdehalters zurück. Dieser habe nämlich nicht dafür gesorgt, dass die Einfriedung der Weide den erforderlichen hohen Anforderungen genügte. So seien die Pfahlabstände zu groß, die verwendeten Gummibänder zu schmal und die Befestigungsnägel zu klein gewesen. Diese Bauteile hätten somit ihre Schutzfunktion bei panikartigen Ausbruchsversuchen der Pferde nicht erfüllen können.

OLG Celle, Az. 14 U 64/03