Eine Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere - wie hier - beim Gebrauch als Diktiergerät.
Das OLG Jena führt in o. g. Entscheidung aus, dass die Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO nicht nur dann vorliegt, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere beim Gebrauch als Diktiergerät. Der Gesetzeswortlaut steht dieser Auslegung nicht entgegen, sondern legt sie eher nahe. Der Verordnungsgeber - so das OLG Jena -wollte nicht nur allein das Telefonieren ohne Freisprechanlage untersagen, sondern sämtliche Bedienfunktionen, wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. Auch der Gesetzeszweck erfordert eine Erstreckung des Verbotes auf jegliche Art der bestimmungsgemäßen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt.
OLG Jena, Beschluss vom 31.05.2006, Az. 1 Ss 82/06