Insbesondere in digitalen Medien kursiert unter der Schlagzeile, „Mieter sind erst einmal vor Kündigung sicher“, dass Vermieter zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dem Mieter nicht kündigen können, wenn die Miete ausbleibt. Teils wird behauptet, Mieter dürften die Mietzahlungen einstellen.
Das ist falsch! Nur und nur dann, wenn der Mieter die Miete deshalb nicht leisten kann, weil dies auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht, darf dem Mieter nicht gekündigt werden.
Ob die weitere Regelung, dass der Mieter den Grund der Nichtzahlung glaubhaft zu machen hat, verunglückt oder tatsächlich so gemeint ist, werden in Zukunft Gerichte zu klären haben. Die Glaubhaftmachung setzt nämlich lediglich eine eidesstattliche Versicherung des Mieters voraus. Im Zivilprozess hingegen gilt, dass der Mieter den Ausfall der Mietzahlung aufgrund der COVID-19- Pandemie zu beweisen hat.
Vor der verbreiteten pauschalen Empfehlung der Einstellung der Mietzahlungen können wir nur warnen.
Die weiteren Kündigungsmöglichkeiten sind von der neuen befristeten gesetzlichen Regelung im Übrigen nicht umfasst.
Nähere Auskünfte erteilt unser Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht <link 8 - internal-link>Dirk Kreinberger</link>.