Die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung auf einen Wochentag um 16:00 Uhr erfolgt nicht zur Unzeit, soweit gerade bei zahlenmäßig kleineren, überschaubaren Eigentümergemeinschaften, die individuellen Belange der Eigentümer berücksichtigt worden sind. Wenn die Interessen ortsansässiger Berufstätiger mit denjenigen weiter entfernt wohnenden Eigentümer kollidieren, so kann die Lösung eines derartigen Konflikts sinnvoller weise nur darin bestehen, den Arbeitsausfall ortsansässiger Eigentümer zu vermeiden und den auswärtigen Teilnehmern eine zumutbare An- und Abreise zu ermöglichen. Dabei hat der Einberufende eine entsprechende Prognose anzustellen, so dass es nicht auf den tatsächlichen späteren Verlauf der Versammlung ankommt.
Thüringer OLG Jena, Az. 9 W 558/07, LG Gera Az. 7 T 279/07