Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt den Antrag eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Verteilungsschlüssels zurück. Das OLG machte deutlich, dass ein Wohnungseigentümer nur im Ausnahmefall einen Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels habe. Ein solcher Ausnahmefall könne beispielsweise vorliegen, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern oder sich eine getroffene Regelung als von Anfang an als verfehlt oder unzweckmäßig erweise. Erforderlich sei jedoch, dass die bisherige Kostenverteilung für den betroffenen Wohnungseigentümer eine besondere Härte darstelle: Das Gesetz schlage nämlich eine Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen vor. Es nehme dabei in Kauf, dass sich die Kostenbelastung nicht genau an der Kostenursache ausrichte. Eine völlig gerechte Umlegung der gemeinschaftlichen Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer sei bei einem vertretbaren Aufwand ohnehin nicht möglich. Die Wohnungseigentümer müssten sich notwendigerweise immer mit Annäherungswerten zufrieden geben. Eine besondere "unbillige" Benachteiligung konnte der Antragsteller im vorliegenden Fall jedoch nicht darlegen.
OLG Frankfurt, Az. 20 W 132/01