Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.
Die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren können eine Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen mit sich bringen.
Zudem verlange das Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsanlage auch im Hinblick auf bauliche Veränderungen ein stärkeres Maß an Rücksichtnahme.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2014 , Az. V ZR 48/13