Für alle bis zum 15. März 2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge werden die
Rückzahlung, die Zins- oder Tilgungsleistungen für den Zeitraum vom 01. April 2020 bis
zum 30. Juni 2020 gestundet.
Allerdings knüpft dies daran, dass der Verbraucher Einnahmeausfälle haben muss, die durch
das COVID-19 hervorgerufen wurden und ihm deshalb die Rückzahlung, die Zins- oder
Tilgungsleistung nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der
eigene angemessene Lebensunterhalt oder der von unterhaltsberechtigten Personen
gefährdet ist.
Zahlt der Verbraucher weiter, gilt die gesetzliche Stundungsregelung nicht.
Natürlich können die Vertragsparteien anderweitige Regelungen, insbesondere über
Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen.
Ist die Stundung zulässig, sind Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzuges
des Darlehensnehmers oder wegen dessen wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse nicht zulässig.
Einschränkend gilt jedoch, dass die nunmehrigen gesetzlichen Möglichkeiten zugunsten des
Verbrauchers dann nicht eingreifen, wenn dem Kreditinstitut die Stundung oder der
Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles selbst
unzumutbar ist.
Wir empfehlen, vor der Entscheidung Zahlung, Teilzahlung oder Nichtzahlung unbedingt
rechtlichen Rat einzuholen. Als Ansprechpartner steht Ihnen hierfür Herr Rechtsanwalt
Markus Rysch zur Verfügung.