Das Umgangsrecht in Zeiten des Corona-Virus
Die Verbreitung des SARS-Cov-2 Virus führt bei getrenntlebenden Eltern oft zur Verunsicherung, ob vereinbarte oder gerichtlich beschlossene Umgangsregelungen wegen einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt werden können.
Ansteckungsgefahr: Verweigerung der Umgänge?
Umgangsrechte dürfen nicht allein wegen einer abstrakten Ansteckungsgefahr verweigert werden. Ebenso wenig reicht der bloße Verdacht oder die Behauptung nicht aus, das Kind oder der andere Elternteil könne mit dem Corona-Virus infiziert sein, um Umgangskontakte auszusetzen.
Gerichtliche Entscheidungen zur Umgangsregelung zu erwirken, ist derzeit im Freistaat Thüringen fast unmöglich, weil die Amtsgerichte nur in absolut dringenden Fällen Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung treffen und mündliche Verhandlungen nach dem jetzigen Stand erst Ende April 2020 anberaumt werden.
Außergerichtliche Lösungen
Wir empfehlen deshalb, einvernehmliche außergerichtliche Vereinbarungen gegebenenfalls mit unserer Unterstützung zu treffen. Entscheidend ist das Wohl des Kindes und dessen Gesundheit und natürlich auch die Aufrechterhaltung der familiären Kontakte.
Was gilt bei Quarantäne?
Wurde für einen Elternteil oder das Kind Quarantäne angeordnet, wird die Umgangsregelung ausgesetzt. Der ausgefallene Umgang sollte, wenn möglich, nachgeholt werden.
Konkrete Gefährdung
Gehört das Kind zu einer Risikogruppe, so kann bei begründeter Annahme einer konkreten Gefährdung des Kindes der Umgang mit dem Umgangsberechtigten unterbunden werden.
Umgang in Risikogebieten
Ist durch behördliche Allgemeinverfügungen der Zutritt in Risikogebiete untersagt und droht widrigenfalls Quarantäne für das Kind, hat der Umgang in dortigen Risikogebieten zu unterbleiben.
Auswirkungen der Ausgangssperre
Der direkte Weg von einem Elternhaus zum anderen zwecks Umgang ist von den Ausgangssperren ausgenommen.