Das zynisch klingende Dogma, Geld hat man zu haben, den jeder Jurastudent am Anfang
seines Studiums lernt, scheint ad absurdum geführt zu werden.
Weil viele Arbeitnehmer, Unternehmer und Selbstständige massive Kurzarbeit,
Arbeitslosigkeit und erhebliche wirtschaftliche Einkommensverluste hinnehmen müssen, hat
der Bund am 27.03.2020 zwar Regelungen etwa zu Miet-, Darlehens- und anderen
Dauerschuldverträgen, wie etwa Versicherungsverträge, Nutzungsverträge und
Dienstleistungsverträge, getroffen, nicht jedoch zum Unterhalt, der aber ebenso ein
Dauerschuldverhältnis ist.
Wenn auf Internetseiten und in digitalen Medien die Meinung vertreten wird, dass auch in
den jetzigen schwierigen Zeiten der Unterhaltsanspruch bestehen bleiben würde, fraglich nur
sei, inwieweit dieser Unterhaltsanspruch überhaupt realisiert werden kann, pflichten wir
dieser einseitigen, pauschalen und verkürzten Aussage in dieser Eindeutigkeit nicht bei.
Die Unterhaltsbeziehung besitzt wie eine Medaille zwei Seiten: Die Bedürftigkeit des
Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit desjenigen, der Unterhalt zahlen soll.
Kann also ein Unterhaltspflichtiger aufgrund von Umständen, die die COVID-19-Pandemi
verursacht hat, Unterhalt nur verkürzt oder gar nicht zahlen, weil er ansonsten seinen
eigenen notwendigen Lebensunterhalt gefährden würde, muss er so behandelt werden, wie
jene Verbraucher, die ein Recht zur Leistungsverweigerung besitzen.
Natürlich kommt es auf den Einzelfall an, ob die oder der Unterhaltspflichtige auf Vermögen
zurückgreifen kann und muss, wenn es den Kindesunterhalt betrifft, oder er tatsächlich nur
kurze Zeit nicht leistungsfähig ist.
Es bleibt zu wünschen, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber seine gesetzlichen Regelungen
auf gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsverhältnisse ausweitet.
Wir empfehlen, zumindest bei unterhaltsberechtigten Kindern und dem Ausbleiben von
Unterhaltszahlungen Unterhaltsvorschussleistungen beim zuständigen Jugendamt
unverzüglich zu beantragen.
Wir sind überzeugt, dass der Gesetzgeber Nachbesserungen folgen lässt. Zur individuellen
Überprüfung der Geltendmachung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen steht Ihnen nicht
nur in Zeiten der COVID-19-Pandemie Rechtsanwalt Ralph Müller zur Seite.