Wie in anderen Bundesländern auch hat der Freistaat Thüringen seinen nunmehr bereits zum zweiten Mal geänderten Bußgeldkatalog durchgepeitscht und unter anderem allein 61 (sage und schreibe 61!) Handlungen bußgeldbewehrt. Bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern hat jeder Beteiligte 100 Euro zu berappen, Betreiber von Bars, Cafés oder Kneipen bei verbotenem Betrieb gar einen Regelsatz von 4.000 Euro.
Dabei können die Ordnungsbehörden sogar von den Regelsätzen abweichen und diese erhöhen. Erfolgen wiederholt oder mehrmalige Verstößen, sind die Regelsätze zu verdoppeln. Dass der Verordnungsgeber in der „Ersten Änderung des Thüringer Bußgeldkatalogs Corona Virus zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten“ für Selbstverständlichkeiten aus dem Ordnungswidrigkeiten-Recht, für das ohnehin das OWiG gilt, in epischer Breite Regelungen trifft, passt ins Bild.
Ob diese landesrechtlichen Regelungen unzulässiger Weise auch in das bundesrepublikanische Grundgesetz und damit in die Grundrechte eines jeden Bürgers eingreifen, wird schon jetzt geprüft.
Wenn sich die Restriktionen über längere Zeit hinzögen, „dann hat der liberale Rechtsstaat abgedankt“, fürchtet Hans-Jürgen Papier, Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichtes. Der renommierte Staatsrechtler Rupert Scholz hält Teile der Einschränkungen für verfassungswidrig, die Situation, so Scholz, habe einen notstandsähnlichen Charakter angenommen.
Wir empfehlen, gegen verhängte Bußgelder mit uns alle rechtsstaatlichen Mitteln auszuschöpfen!