Derjenige ist zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Solange sich Kinder noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, ist der Zahlungspflichtige verpflichtet, unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel sich nachhaltig zu bemühen, eine angemessene Tätigkeit zu finden, um den Mindestunterhalt zahlen zu können. Dabei reicht die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht aus. Nur wenn eine reale Beschäftigungschance nicht besteht, dafür ist der Unterhaltsschuldner beweispflichtig, kann er nicht oder nicht in voller Höhe leistungsfähig sein.
OLG Jena, Beschluss vom 28. August 2019 -1 UF 373/19