Da der Erwerb einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken auch dem Aufbau einer Altersvorsorge dient, hat es der BGH beim Elternunterhalt anerkannt, die Darlehensraten auf den Wohnvorteil, der sich aus dem mietfreien Wohnen ergibt bis zur Höhe des Wohnvorteils anzurechnen. Er hat zu erkennen gegeben, dass er dies nicht nur beim Elternunterhalt sondern auch beim Kindesunterhalt anerkennen werde, BGH FamRZ 2018, 1506.
Offen bleibt immer noch, ob bei einem höheren den Wohnvorteil übersteigenden Tilgungsanteil der separate Zinsanteil der Darlehenslast darüber hinaus abgezogen werden kann. Wir bejahen das. Ist eine Abfindung bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen? Wenn für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung an den Unterhaltspflichtigen gezahlt wird und er danach wieder eine Beschäftigung findet, die ihm ein vergleichbares Einkommen einbringt, ist die Zahlung einer Abfindung nicht zu berücksichtigen. Nur wenn das zukünftige Einkommen geringer ist, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen.
Allerdings ist die Abfindung dann aber auch auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Auf welchen Zeitraum die Abfindung im Einzelfall umzulegen ist, bleibt dem Tatrichter überlassen.
OLG Jena, Beschluss vom 15. Oktober 2019, 1 UF 192/ 19